Ein kuratiertes, am Normtext belegtes Wissensbündel zum deutschen Recht, das gebietsweise wächst; ausgearbeitet sind die Methodik, das gesamte Bürgerliche Recht (alle fünf Bücher des BGB), das Handels-, Arbeits-, Miet- und AGB-Recht, das Strafrecht (Allgemeiner und Besonderer Teil sowie das Strafprozessrecht), das öffentliche Recht (Verfassung, Verwaltung, Sozial), der Zivilprozess, das Insolvenzrecht, das Europarecht, das IT- und IP-Recht und das Steuerrecht.
Dieses Bündel hält fest, was im deutschen Recht gilt, in Form belegter Konzepte am Gesetzestext. Jedes Konzept beschreibt eine Norm oder eine Dogmatik (Tatbestand, Rechtsfolge, Prüfung), nennt die Vorschrift und verlinkt die amtliche Fundstelle bei gesetze-im-internet.de. Es ist eine Wissensquelle, die ein Agent zum Argumentieren heranzieht, kein Werkzeug und keine Liste von Werkzeugen.
Wo das geltende Recht erst in der Rechtsprechung entsteht, tragen Konzepte unter # Rechtsprechung die Leitentscheidungen (Gericht, Datum, Aktenzeichen), belegt an frei zugänglichen Quellen. Die kostenpflichtige Kommentarliteratur wird zitiert, aber nicht gespiegelt; das hält das Bündel rechtlich sauber und frei verteilbar.
Das Bündel wächst gebietsweise: lieber ein Gebiet vollständig und belegt als viele Gebiete oberflächlich. Ausgearbeitet sind:
Weitere Gebiete (etwa das Strafprozessrecht oder das Steuerrecht) folgen nach demselben Muster: Normtext als Quelle, Tatbestandsmerkmale als Listen, Prüfschema als eigener Knoten, Querverweise zwischen verwandten Normen.
Die Konzepte geben den Normtext und die gefestigte Dogmatik wieder, Stand Juni 2026, belegt an der amtlichen Fassung. Sie sind keine Rechtsberatung. Den aktuellen Normstand, Rechtsprechung und Literatur prüft die Nutzerin oder der Nutzer eigenverantwortlich; Gesetze ändern sich, und die amtliche Fundstelle in jedem Konzept ist der Weg zur Gegenprüfung.
Das amtliche Portal mit dem geltenden Bundesrecht in konsolidierter Fassung; primäre Fundstelle für den Normtext nahezu aller Konzepte dieses Bündels (BGB, HGB, GmbHG, StGB, ZPO, GG, SGB und weitere); das Unionsrecht steht bei EUR-Lex.
Das amtliche Portal der Europäischen Union für das Unionsrecht; primäre Fundstelle für EUV, AEUV und das Sekundärrecht, auf das die Konzepte im Gebiet Europarecht und (für die DSGVO) im IT- und IP-Recht gestützt sind.
Die frei zugänglichen Fundstellen für Gerichtsentscheidungen (bundesgerichtshof.de als amtliche Quelle der BGH-Rechtsprechung, daneben rechtsprechung-im-internet.de, dejure.org, openJur, Curia) und die Grenze zur kostenpflichtigen Kommentarliteratur, die dieses Bündel zitiert, aber nicht spiegelt.
Die Reihenfolge, in der eine vorformulierte Klausel auf Einbeziehung und Wirksamkeit zu prüfen ist, von der Vorfrage des AGB-Charakters bis zur Rechtsfolge nach § 306.
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt und die nicht im Einzelnen ausgehandelt sind.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
AGB werden gegenüber Verbrauchern nur Vertragsbestandteil bei ausdrücklichem Hinweis, zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis; im unternehmerischen Verkehr gelten diese Anforderungen nicht.
Ungewöhnliche, überrumpelnde Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; bei der Auslegung gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Verwenders.
Die Generalklausel der AGB-Kontrolle; Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, auch durch Intransparenz.
Zwei Kataloge typischer AGB-Klauseln; § 309 erklärt sie ohne jede Wertung für unwirksam, § 308 erst nach einer Wertung anhand unbestimmter Begriffe.
§ 310 modifiziert die AGB-Kontrolle nach Vertragstyp; er lockert sie im unternehmerischen Verkehr, verschärft sie bei Verbraucherverträgen und nimmt bestimmte Rechtsgebiete aus.
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Das Arbeitsverhältnis ist ordentlich mit vier Wochen Grundfrist kündbar; für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Betriebszugehörigkeit, in der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist; bei betriebsbedingter Kündigung ist eine Sozialauswahl zu treffen.
Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist; die Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erklärt werden.
Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben; sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Eine Befristung ist mit Sachgrund zulässig oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren (mit höchstens dreimaliger Verlängerung); sie bedarf der Schriftform, und eine Vorbeschäftigung sperrt die sachgrundlose Befristung.
Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts; daneben bestehen Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Zusatzurlaub, eine Schwerbehindertenvertretung und die Beschäftigungspflicht mit Ausgleichsabgabe.
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag den Grad der Behinderung in Zehnergraden ab 20 fest; ab einem GdB von 50 besteht Schwerbehinderung, bei GdB 30 bis 40 ist eine Gleichstellung möglich.
Der Schwerbehindertenausweis trägt Merkzeichen, die Nachteilsausgleiche auslösen; für Rollstuhlnutzer ist vor allem das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bedeutsam, das Parkerleichterungen und die unentgeltliche Beförderung eröffnet.
Leistungen zur Teilhabe sollen die selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen; der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss die Zuständigkeit binnen zwei Wochen klären, und die Leistungen können als Persönliches Budget selbst verwaltet werden.
Die Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mit wesentlicher Behinderung eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe; seit dem Bundesteilhabegesetz ist sie ein eigenes Leistungssystem mit Assistenzleistungen und erhöhten Einkommensfreibeträgen.
Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen; der Rollstuhl ist ein solches Hilfsmittel der Krankenkasse, abzugrenzen von Pflege- und Teilhabe-Hilfsmitteln.
Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden; das AGG verbietet Diskriminierungen im Arbeitsleben und in bestimmten zivilrechtlichen Geschäften und gewährt Entschädigung, gestützt auf Art. 3 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention.
Barrierefrei ist, was ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist; das BGG verpflichtet die Bundesverwaltung, das BFSG seit 2025 bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die BITV die öffentlichen Webangebote, und die Landesbauordnungen das barrierefreie Bauen.
Wer durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, hat es herauszugeben; erfasst sind die rechtsgrundlose Leistung, der spätere Wegfall des Grundes und der verfehlte Leistungszweck.
Wer ohne Leistung in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund etwas erlangt, haftet auf Herausgabe; wichtigster Fall ist die Eingriffskondiktion, subsidiär zur Leistungskondiktion.
Herauszugeben sind das Erlangte samt Nutzungen und Surrogaten, sonst Wertersatz; die Pflicht entfällt aber, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (Entreicherung).
Kennt der Empfänger den fehlenden Rechtsgrund oder wird der Anspruch rechtshängig, haftet er nach den allgemeinen Vorschriften und kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Die Kondiktion ist gesperrt, wenn der Leistende wusste, dass er nicht schuldet (§ 814), oder wenn ihm bei einem Gesetzes- oder Sittenverstoß gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (§ 817 Satz 2).
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Herstellung eines Werkes (einen Erfolg) gegen Vergütung; zentral sind die Abnahme und die kaufrechtsähnlichen Mängelrechte.
Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die versprochenen Dienste (die Tätigkeit, nicht den Erfolg) gegen Vergütung; Sonderform ist der Arbeitsvertrag.
Beim Gelddarlehen stellt der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung, der Darlehensnehmer schuldet Zins und Rückzahlung bei Fälligkeit; Verbraucherdarlehen sind besonders geschützt.
Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen; die Bürgschaft ist akzessorisch, bedarf der Schriftform und gewährt grundsätzlich die Einrede der Vorausklage.
Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung; das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung, der Formmangel wird durch Bewirkung der Leistung geheilt, und die Schenkung kann bei grobem Undank widerrufen werden.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne beauftragt zu sein, kann bei berechtigter Geschäftsführung Aufwendungsersatz verlangen; bei unberechtigter greift Bereicherungsrecht, bei Eigengeschäftsführung die unechte GoA.
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt rechtlich nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer; nicht gegen den freien Willen und nur, soweit die Betreuung erforderlich ist.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten so zu besorgen, wie es dem Wohl und vor allem den Wünschen des Betreuten entspricht; er unterstützt dessen Selbstbestimmung, statt an seiner Stelle zu entscheiden.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person im Voraus einen Bevollmächtigten und macht damit eine Betreuung in der Regel entbehrlich; bei Missbrauchsgefahr kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen.
In einer Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger im Voraus schriftlich fest, ob er in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt; trifft sie auf die aktuelle Situation zu, ist sie für alle Beteiligten bindend.
Die auf eine Rechtsfolge gerichtete Äußerung; ihr Tatbestand, ihre Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157) und ihr Wirksamwerden durch Zugang (§ 130).
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme (§§ 145 bis 157 BGB); bei fehlender Einigung liegt Dissens vor.
Die Fähigkeit, wirksam Willenserklärungen abzugeben; Geschäftsunfähige erklären nichtig, beschränkt Geschäftsfähige nur mit Einwilligung oder bei lediglich rechtlichem Vorteil.
Die rückwirkende Beseitigung einer Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung; Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner innerhalb der Frist, Folge ist Nichtigkeit ex tunc.
Eine im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen; ohne Vertretungsmacht haftet der Vertreter, Rechtsschein kann Vertretungsmacht ersetzen.
Grundsatz der Formfreiheit; ein gesetzliches Formerfordernis (Schriftform, elektronische Form, Textform, notarielle Beurkundung) und die Nichtigkeit des Geschäfts bei Formmangel.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres aus Entstehung und Kenntnis; Folge ist ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, nicht das Erlöschen des Anspruchs.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eines der absoluten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt, haftet auf Schadensersatz; reines Vermögen ist nicht geschützt.
Wer gegen ein Gesetz verstößt, das zumindest auch dem Schutz eines anderen dient, haftet auf Schadensersatz; dieser Weg erfasst auch reine Vermögensschäden.
Wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, haftet auf Ersatz; der Auffangtatbestand erfasst auch reine Vermögensschäden.
Der Geschäftsherr haftet für Schäden seines weisungsabhängigen Verrichtungsgehilfen aus vermutetem eigenem Auswahl- und Überwachungsverschulden, kann sich aber exkulpieren.
Schadensersatz bedeutet vorrangig Naturalrestitution; ist sie unmöglich oder ungenügend, wird in Geld entschädigt; immaterieller Schaden ist nur in gesetzlichen Fällen ersatzfähig, das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2.
Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, werden Ersatzpflicht und Umfang nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen gequotelt; dazu gehören Warn- und Schadensminderungsobliegenheiten.
Ohne Testament erben die Verwandten nach Ordnungen; eine vorhergehende Ordnung schließt die folgende aus, innerhalb der ersten Ordnung gilt die Erbfolge nach Stämmen.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel, neben zweiter Ordnung oder Großeltern die Hälfte; bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil um ein weiteres Viertel.
Durch Testament kann der Erblasser Erben einsetzen; das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein, daneben steht das notariell beurkundete öffentliche Testament.
Wird ein Abkömmling, Elternteil oder der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen enterbt, kann er den Pflichtteil verlangen; dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch.
Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Erbfall von selbst an; er kann sie binnen sechs Wochen ausschlagen, sonst gilt sie mit Fristablauf als angenommen.
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zunächst auch mit eigenem Vermögen; er kann die Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.
Das Unionsrecht gliedert sich in Primärrecht (EUV, AEUV, Grundrechtecharta) und Sekundärrecht; Art. 288 AEUV kennt als Handlungsformen Verordnung, Richtlinie und Beschluss sowie unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen.
Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht und kann unmittelbar Rechte und Pflichten des Einzelnen begründen; beides hat der EuGH richterrechtlich entwickelt.
Die vier Grundfreiheiten (Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital) verbieten Diskriminierungen und unverhältnismäßige Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkehrs; Beschränkungen sind nur aus anerkannten Gründen und verhältnismäßig zulässig.
Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts und zur Gültigkeit von Sekundärrecht vorlegen; letztinstanzliche Gerichte sind dazu grundsätzlich verpflichtet.
Eine nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinie kann nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar zugunsten des Bürgers gegen den Staat wirken; daneben bestehen die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung und der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch.
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft; die Vermögen bleiben getrennt, doch ist die Verfügung über das Vermögen im Ganzen und über Haushaltsgegenstände an die Zustimmung des anderen gebunden.
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses des anderen als Geldforderung.
Der Zugewinn ist der Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen; privilegierter Erwerb erhöht das Anfangsvermögen, illoyale Minderungen das Endvermögen, und die Ausgleichsforderung ist auf den Wert des Endvermögens begrenzt.
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse und den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag regeln; die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze in der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern wird nach einem Trennungsjahr bei beiderseitigem Antrag und nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar vermutet.
Bei der Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (Renten, Pensionen) hälftig zwischen den Ehegatten geteilt; das Familiengericht entscheidet grundsätzlich von Amts wegen.
Bei Getrenntleben werden Haushaltsgegenstände nach Billigkeit verteilt und die Ehewohnung bei unbilliger Härte einem Ehegatten zugewiesen; bei Scheidung erhält die Wohnung, wer auf sie stärker angewiesen ist, und tritt in das Mietverhältnis ein.
Unterhalt setzt Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (über dem Selbstbehalt) voraus; reichen die Mittel nicht, bestimmt § 1609 die Rangfolge der Berechtigten.
Minderjährige Kinder beanspruchen Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts in drei Altersstufen; die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Einkommen des Pflichtigen (Düsseldorfer Tabelle), das Kindergeld wird angerechnet.
Während des Getrenntlebens besteht Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen; nach der Scheidung gilt Eigenverantwortung, ein Anspruch besteht nur bei einem gesetzlichen Tatbestand und kann befristet oder herabgesetzt werden.
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (Personen- und Vermögenssorge); bei Getrenntleben kann das Gericht die Sorge einem Elternteil allein übertragen, wenn es dem Kindeswohl dient.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet; die Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis zum anderen beeinträchtigt.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht abhilfebereit oder -fähig, trifft das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen; die Trennung von der Familie ist nur als letztes Mittel zulässig.
Mutter ist, wer das Kind geboren hat; Vater ist der mit der Mutter verheiratete Mann, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist; die rechtliche Zuordnung kann unter Fristen angefochten werden.
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist; sie erfordert die Einwilligung von Kind und Eltern und begründet bei Minderjährigen volle Verwandtschaft unter Erlöschen der alten.
Wer vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung eines anderen verletzt oder mit Verletzung droht oder nachstellt, kann vom Familiengericht mit Kontakt- und Näherungsverboten und mit der Überlassung der gemeinsamen Wohnung belegt werden.
Familiensachen entscheidet das Familiengericht in einem von der Amtsermittlung geprägten Verfahren; über Scheidung und Folgesachen wird im Verbund zusammen entschieden, Kinder werden angehört und im Eilfall sichern einstweilige Anordnungen.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt; an die Kaufmannseigenschaft knüpft das HGB als Sonderprivatrecht an.
Nicht eingetragene einzutragende Tatsachen kann der Betroffene gutgläubigen Dritten nicht entgegenhalten (negative Publizität); eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss der Dritte gegen sich gelten lassen (positive Publizität).
Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem, im Außenverhältnis unbeschränkbarem Umfang; sie ermächtigt zu allen Geschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt.
GbR, OHG und KG sind Personengesellschaften; seit dem MoPeG 2024 unterscheidet das Gesetz die rechtsfähige von der nicht rechtsfähigen GbR, und die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt.
Die GmbH ist eine juristische Person mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro; für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden; verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft solidarisch auf Schadensersatz.
Das Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder (bei juristischen Personen) Überschuldung eröffnet; Organe juristischer Personen sind bei Insolvenzreife zur rechtzeitigen Antragstellung verpflichtet.
Mit Verfahrenseröffnung wird das pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über, und die Gläubiger werden in Rang- und Vorzugsgruppen geordnet.
Insolvenzgläubiger melden ihre Forderung schriftlich beim Verwalter zur Tabelle an; nach Prüfung gilt die festgestellte Forderung als tituliert und nimmt an der Quote teil, während die Einzelvollstreckung gesperrt ist.
Bei beiderseits noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der Insolvenzverwalter Erfüllung wählen oder ablehnen; Dauerschuldverhältnisse bestehen fort, sind aber erleichtert kündbar, und vertragliche Lösungsklauseln für den Insolvenzfall sind unwirksam.
Eine bei Eröffnung schon bestehende Aufrechnungslage bleibt erhalten und gibt dem Gläubiger faktisch eine vorrangige Befriedigung; erst nach Eröffnung oder durch anfechtbaren Erwerb begründete Aufrechnungslagen sind dagegen unzulässig.
Der Verwalter kann Rechtshandlungen vor der Eröffnung, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt haben, nach den besonderen (§§ 130 bis 135) und der allgemeinen (§ 133) Anfechtung angreifen und das Weggegebene zur Masse zurückholen; dieser Knoten ordnet die Tatbestände ein.
Sicherungen und Befriedigungen in der Drei-Monats-Krise sind anfechtbar; bei kongruenter Deckung nur mit Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerkenntnis, bei inkongruenter Deckung nach gestaffelten, leichteren Voraussetzungen, und unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte wie die kongruente Deckung.
Handlungen, die der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat und deren Vorsatz der andere Teil kannte, sind bis zu zehn Jahre rückwirkend anfechtbar; die Reform 2017 verkürzte die Frist für kongruente Deckungen auf vier Jahre und knüpfte die Kenntnisvermutung an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Unentgeltliche Leistungen sind ohne subjektive Voraussetzungen bis zu vier Jahre rückwirkend anfechtbar; die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens im letzten Jahr und dafür gestellte Sicherheiten der letzten zehn Jahre sind ebenfalls anfechtbar.
Gegenüber nahestehenden Personen kehrt sich die Beweislast zur Kenntnis um; ein wertgleiches Bargeschäft ist nur unter den engen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung angreifbar; und für die Fristen kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Rechtshandlung ihre Wirkung entfaltet.
Das anfechtbar Weggegebene ist zur Masse zurückzugewähren, der Empfänger haftet wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner (Schenkungsempfänger nur auf seine Bereicherung); die Gegenforderung lebt bei Rückgewähr wieder auf, und der Anfechtungsanspruch verjährt in der Regelfrist.
Auch ohne Insolvenzverfahren kann ein einzelner Gläubiger mit vollstreckbarem Titel benachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners anfechten; die Tatbestände entsprechen weitgehend den §§ 133 und 134 InsO, die Rechtsfolge ist die Duldung der Zwangsvollstreckung.
In der Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis und wird nur von einem Sachwalter überwacht; das Schutzschirmverfahren gibt ihm bei drohender Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Monate, um unter diesem Schutz einen Insolvenzplan vorzubereiten.
Der Insolvenzplan erlaubt es, Befriedigung, Verwertung und Verteilung abweichend von den Regeln des Verfahrens zu gestalten; in Gläubigergruppen wird über ihn abgestimmt, eine ablehnende Gruppe kann unter dem Obstruktionsverbot überstimmt werden, und das Gericht bestätigt den Plan.
Für natürliche Personen ohne (wesentliche) selbständige Tätigkeit gilt ein vereinfachtes Verfahren, dem ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorausgehen muss.
Eine redliche natürliche Person wird nach Ablauf einer dreijährigen Abtretungsfrist von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit; während der Frist tritt sie ihr pfändbares Einkommen ab und muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen.
Computerprogramme sind als Sprachwerke geschützt, sofern sie individuelle Schöpfungen sind; Ideen und Schnittstellen bleiben frei, die vermögensrechtlichen Befugnisse an Arbeitnehmer-Software stehen dem Arbeitgeber zu, und einzelne Handlungen wie Sicherungskopie und Dekompilierung sind erlaubt.
Der Urheber bleibt Inhaber des Urheberrechts und räumt anderen nur Nutzungsrechte ein (einfach oder ausschließlich, beschränkbar, im Zweifel nach dem Vertragszweck bemessen); bei Verletzung bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur auf einer der Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO und unter Wahrung der Grundsätze des Art. 5 zulässig; Betroffene haben durchsetzbare Rechte, Auftragsverarbeiter sind vertraglich zu binden, und Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste müssen leicht erkennbare Pflichtangaben (Impressum) vorhalten; für fremde Inhalte gelten abgestufte Haftungsprivilegien ohne allgemeine Überwachungspflicht. Das DDG hat 2024 das TMG abgelöst.
Der Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentumsverschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln, der Käufer Kaufpreiszahlung und Abnahme.
Seit der Reform 2022 ist die Sache nur mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang zugleich die subjektiven, die objektiven und die Montageanforderungen erfüllt.
Bei einem Mangel kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, zurücktreten oder mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern; § 437 verweist auf die jeweiligen Anspruchsgrundlagen.
Der Käufer wählt zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache; der Verkäufer trägt die Aufwendungen und kann nur bei Unverhältnismäßigkeit verweigern.
Nach erfolgloser oder entbehrlicher Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; die Minderung steht auch bei unerheblichem Mangel offen.
Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren regelmäßig in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, bei Bauwerken in fünf Jahren; eine Sonderfrist vor der dreijährigen Regelverjährung.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, gelten zwingende Schutzvorschriften; insbesondere wird ein binnen eines Jahres auftretender Mangel als von Anfang an vorhanden vermutet.
Die zivilrechtliche Fallprüfung fragt "Wer will was von wem woraus" und prüft die Anspruchsgrundlage in der Reihenfolge Entstehung, Untergang, Durchsetzbarkeit.
Die viergliedrige Darstellung der Rechtsanwendung (Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis), die die Frage voranstellt, statt das Ergebnis zu behaupten.
Die Ermittlung des Norm- oder Erklärungssinns nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck; bei Willenserklärungen nach §§ 133, 157 vom Empfängerhorizont her.
Der Vermieter muss die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten und trägt die Lasten; der Mieter schuldet die vereinbarte Miete.
Ein Mangel, der die Tauglichkeit aufhebt oder mindert, setzt die Miete kraft Gesetzes herab; bei zu vertretendem oder anfänglichem Mangel kommt Schadensersatz hinzu.
Betriebskosten dürfen nur bei Vereinbarung umgelegt werden und sind jährlich abzurechnen; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Die Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen, ist in drei Raten zahlbar und vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen.
Der Vermieter kann Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete 15 Monate unverändert war; innerhalb von drei Jahren gilt eine Kappungsgrenze von 20, in angespannten Märkten 15 Prozent.
Der Vermieter von Wohnraum kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen, vor allem bei schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf oder Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung; die Frist hängt von der Mietdauer ab.
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der barrierefreien Nutzung dienen; verweigern darf der Vermieter nur, wenn die Maßnahme ihm auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist.
Das Verpflichtungsgeschäft (etwa der Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (etwa die Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte, und die Verfügung ist in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig.
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; er wird durch verbotene Eigenmacht geschützt, unabhängig davon, wem die Sache rechtlich gehört.
Eigentum an einer beweglichen Sache geht über durch Einigung und Übergabe; die Übergabe kann durch Besitzkonstitut (§ 930) oder Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) ersetzt werden.
Wer eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, wird gutgläubig Eigentümer, sofern er nicht bösgläubig ist; ausgeschlossen ist der Erwerb an abhandengekommenen Sachen.
Eigentum an einem Grundstück geht über durch Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch; das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben.
Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen; der Besitzer kann sie verweigern, wenn er zum Besitz berechtigt ist.
Wird das Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, kann der Eigentümer Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz im Schuldverhältnis; verlangt eine Pflichtverletzung und vom Schuldner zu vertretendes Verhalten, das vermutet wird.
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, und er haftet für seine Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
Der Schuldner kommt mit einer fälligen, durchsetzbaren Leistung nach Mahnung in Verzug; er schuldet dann Verzugszinsen (5 bzw. 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) und Verzögerungsschaden.
Ist die Leistung unmöglich, entfällt die Leistungspflicht von selbst; der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt grundsätzlich nach § 326, Sekundäransprüche richten sich nach §§ 280, 283, 311a.
Der Ersatz des Erfüllungsinteresses tritt an die Stelle der Leistung; er verlangt im Regelfall eine erfolglose Fristsetzung (§ 281), entfällt bei Unmöglichkeit (§ 283) und gilt eigens für anfängliche Hindernisse (§ 311a).
Bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung kann der Gläubiger nach erfolgloser Frist vom gegenseitigen Vertrag zurücktreten; die Folge ist die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
Das Schuldverhältnis erlischt mit Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger; zu Teilleistungen ist der Schuldner ohne Zustimmung nicht berechtigt, und eine andere als die geschuldete Leistung tilgt nur als Leistung an Erfüllungs statt.
Eine Teilzahlung wird bei mehreren Schulden nach § 366 verrechnet und bei einer Schuld aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten nach § 367 zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung; beim Verbraucherdarlehen ist die Reihenfolge zugunsten des Verbrauchers verändert.
Der gesetzliche Zinssatz beträgt vier Prozent; viele Zinsen knüpfen an den halbjährlich angepassten Basiszinssatz an; Zinseszinsen sind grundsätzlich verboten, und ab Rechtshängigkeit ist eine Geldschuld zu verzinsen.
Eine Forderung kann durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, der an die Stelle des bisherigen tritt; der Schuldner wird durch den Erhalt seiner Einwendungen und durch Gutglaubensschutz vor der ohne sein Zutun erfolgten Abtretung geschützt.
Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jede ihre Forderung gegen die des anderen aufrechnen; die Aufrechnung wird durch Erklärung wirksam und lässt beide Forderungen rückwirkend erlöschen, soweit sie sich aufrechenbar gegenüberstanden.
Die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn bei Beauftragung bereits Verzug bestand; die erstattungsfähigen Inkasso- und Anwaltskosten sind durch RVG und RDG der Höhe nach begrenzt.
Das Sozialrecht ist im Sozialgesetzbuch in mehreren Büchern geregelt; SGB I und X enthalten die allgemeinen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die übrigen Bücher die einzelnen Leistungssysteme, durchgesetzt vor der Sozialgerichtsbarkeit.
Sozialleistungen werden durch Verwaltungsakt bewilligt; ein bestandskräftiger, zu Unrecht ablehnender Bescheid ist auf Antrag nach § 44 SGB X zurückzunehmen, mit Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend.
Das Bürgergeld erhalten erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen 15 und der Altersgrenze mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; geprüft wird die Bedarfsgemeinschaft als Einheit.
Gegen einen Sozialverwaltungsakt sind Widerspruch und dann Klage binnen je eines Monats statthaft; das Verfahren ist für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei, daneben besteht Eilrechtsschutz.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung; ihre Leistungen werden grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen erbracht, nicht als Gelderstattung.
Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Todes; Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit aus Beitragszeiten.
Die soziale Pflegeversicherung leistet bei Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden 1 bis 5; sie gewährt Pflegegeld oder Sachleistungen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie den barrierefreien Umbau.
Die Einkommensteuer erfasst das Welteinkommen unbeschränkt Steuerpflichtiger in sieben Einkunftsarten; aus der Summe der Einkünfte wird über Sonderausgaben und Freibeträge das zu versteuernde Einkommen gebildet, auf das ein progressiver Tarif angewandt wird.
Die Umsatzsteuer belastet als Allphasen-Nettosteuer den Endverbrauch; Unternehmer führen die Steuer auf ihre Umsätze ab, ziehen aber die ihnen berechnete Vorsteuer ab, und Kleinunternehmer sind bei Einhaltung der Umsatzgrenzen befreit.
Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, Personengesellschaften werden transparent bei den Gesellschaftern besteuert, und ausgeschüttete Gewinne treffen beim Anteilseigner die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren.
Die Staatsanwaltschaft muss bei zureichenden Anhaltspunkten ermitteln und bei genügendem Tatverdacht Anklage erheben; das Verfahren gliedert sich in Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren, durchbrochen vom Opportunitätsprinzip.
Vor der Vernehmung ist dem Beschuldigten der Tatvorwurf zu eröffnen und mitzuteilen, dass es ihm freisteht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen; unterbleibt die Belehrung, droht ein Beweisverwertungsverbot.
Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) angeordnet werden und muss zur Bedeutung der Sache und zur erwartbaren Strafe verhältnismäßig sein.
Beschlagnahme, Durchsuchung und Telekommunikationsüberwachung greifen in Grundrechte ein und stehen daher unter Richtervorbehalt, Verhältnismäßigkeit und (bei der TKÜ) einem Katalog schwerer Straftaten.
Das Gericht erforscht die Wahrheit von Amts wegen, ist an Beweisanträge und enge Ablehnungsgründe gebunden und entscheidet nach freier, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpfter Überzeugung; bei verbleibenden Zweifeln gilt in dubio pro reo.
Gegen Urteile stehen Berufung (neue Tatsacheninstanz) und Revision (reine Rechtskontrolle) offen, gegen Beschlüsse die Beschwerde; legt nur der Angeklagte ein Rechtsmittel ein, darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, sofern nicht Fahrlässigkeit ausdrücklich unter Strafe steht; wer einen zum Tatbestand gehörenden Umstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich.
Wer eine Tat begeht, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Der rechtfertigende Notstand (§ 34) erlaubt die Tat, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt; der entschuldigende Notstand (§ 35) nimmt bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit naher Personen die Schuld.
Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit; sie fehlt bei Schuldunfähigkeit (Kinder unter 14, seelische Störung) und bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Versucht ist eine Tat, wer nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt; wer freiwillig aufgibt oder die Vollendung verhindert, wird wegen Versuchs nicht bestraft.
Täter ist, wer die Tat selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich begeht; Anstifter und Gehilfen sind Teilnehmer an einer fremden vorsätzlichen Tat.
Der Totschlag (§ 212) ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen; der Mord (§ 211) tritt bei Vorliegen eines Mordmerkmals hinzu und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Körperverletzung ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen; Qualifikationen erfassen die gefährliche und die schwere Körperverletzung sowie die Körperverletzung mit Todesfolge.
Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung; Regelbeispiele und Qualifikationen verschärfen die Strafe.
Betrug ist die Vermögensschädigung durch Täuschung; objektiv über die Kette Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden, subjektiv mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Raub ist die Wegnahme einer fremden Sache mit Gewalt oder Drohung in Zueignungsabsicht; Erpressung ist die Vermögensschädigung durch Nötigung, die räuberische Erpressung ihre qualifizierte Form.
Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche gebraucht; geschützt ist die Echtheit, nicht die Wahrheit der Urkunde.
Die Würde des Menschen ist unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und bindet alle Staatsgewalt an die nachfolgenden Grundrechte.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, und bestimmte Merkmale dürfen grundsätzlich nicht zu Benachteiligungen führen.
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist nur gerechtfertigt, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist; die Verhältnismäßigkeit ist die zentrale Schranken-Schranke.
Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat; alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, wird gewaltenteilig ausgeübt und ist an Gesetz und Recht gebunden (Rechtsstaat).
Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt zu sein, das Bundesverfassungsgericht anrufen, nachdem er den Rechtsweg erschöpft hat.
Der Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
Ein Verwaltungsakt kann mit Befristung, Bedingung, Auflage, Widerrufs- oder Auflagenvorbehalt versehen werden; bei gebundenen Entscheidungen nur eingeschränkt, bei Ermessensentscheidungen weiter.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird zurückgenommen (§ 48), ein rechtmäßiger widerrufen (§ 49); bei begünstigenden Akten schützt Vertrauen den Bestand.
Gegen einen Verwaltungsakt richtet sich die Anfechtungsklage, auf seinen Erlass die Verpflichtungsklage; beide setzen voraus, dass der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht.
Vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem behördlichen Vorverfahren nachzuprüfen; viele Länder haben es eingeschränkt oder abgeschafft.
Welches Gericht zuständig ist, richtet sich sachlich nach dem Streitwert (Amtsgericht bis 10.000 Euro, sonst Landgericht) und örtlich nach dem Gerichtsstand; vor dem Landgericht und höher besteht Anwaltszwang, und die Parteien müssen partei- und prozessfähig sein.
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben; diese muss Parteien und Gericht bezeichnen sowie Gegenstand, Grund und einen bestimmten Antrag enthalten.
Die ZPO kennt Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsklage; die Feststellungsklage setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, und der Streitgegenstand (Antrag plus Lebenssachverhalt) bestimmt Reichweite von Rechtshängigkeit und Rechtskraft.
Mit Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig; dieselbe Sache kann nicht anderweitig anhängig gemacht werden, und die Zustellung wirkt für die Fristwahrung auf den Eingang zurück.
Der Zivilprozess folgt dem Beibringungsgrundsatz; streitige erhebliche Tatsachen werden im Strengbeweis mit fünf Beweismitteln bewiesen, das Gericht würdigt sie frei, und wer eine ihm günstige Norm geltend macht, trägt die Beweislast für deren Voraussetzungen.
Erscheint eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil; gegen den Beklagten nur, wenn die Klage schlüssig ist, und es ist mit dem Einspruch angreifbar.
Ein Urteil ist der materiellen Rechtskraft fähig, soweit über den mit der Klage erhobenen Anspruch entschieden ist; die rechtskräftige Entscheidung bindet und sperrt eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand.
Über die Kosten entscheidet das Gericht von Amts wegen nach dem Unterliegensprinzip; erstattungsfähig sind Gerichtskosten und gesetzliche Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, und einer bedürftigen Partei mit hinreichender Erfolgsaussicht wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gegen Endurteile ist die Berufung statthaft (Beschwer über 1.000 Euro oder Zulassung), mit eingeschränkter Tatsachenkontrolle; die Revision findet nur bei Zulassung statt und prüft allein Rechtsfehler; gegen Beschlüsse ist die Beschwerde gegeben.
Wegen einer bestimmten Geldforderung kann ein Mahnbescheid beantragt werden; legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, ergeht ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid.
Arrest sichert Geldforderungen, die einstweilige Verfügung sichert oder regelt sonstige Ansprüche; beide setzen einen Anspruch und einen Sicherungs- bzw. Verfügungsgrund voraus, die nur glaubhaft zu machen sind.
Aus einem vollstreckbaren Titel wird mit Klausel und Zustellung die Zwangsvollstreckung betrieben; bewegliche Sachen werden gepfändet, Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, geschützt durch Pfändungsschutz und besondere Rechtsbehelfe.
Wegen einer Geldforderung wird in bewegliche Sachen (Gerichtsvollzieher), in Forderungen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) oder in Grundstücke (Zwangshypothek, Versteigerung, Verwaltung) vollstreckt; Pfändungsschutz und Vermögensauskunft begrenzen und ergänzen den Zugriff.